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Wissenswertes

Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen

Berlin, den 29. August 2009

Am 1. September 2009 tritt die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft. Damit sind die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Patientenverfügungen erläutern dem Arzt den Willen des Patienten, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.

"Das Gesetz zur Patientenverfügung bringt endlich Sicherheit und Klarheit für die etwa acht Millionen Menschen, die schon heute eine solche Verfügung haben - und natürlich auch für alle, die sich in Zukunft dafür entscheiden. Patienten und ihre Angehörigen haben nun Gewissheit: Der Patientenwille ist in allen Lebenslagen oberstes Gebot. Neu ist die Schriftform. Ab dem 1. September müssen Patientenverfügungen schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben sein. Frühere schriftliche Verfügungen bleiben wirksam. Auf höhere bürokratische Hürden oder eine Reichweitenbegrenzung haben wir bewusst verzichtet. Das Gesetz sagt klipp und klar: Jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, ist für alle Beteiligten verbindlich. So stellen wir sicher, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das Gericht als neutrale Instanz entscheidet", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

"Der gesetzliche Rahmen steht. Jetzt muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er eine Patientenverfügung will oder nicht. Keiner darf eine solche Verfügung verlangen, weder vor einer Operation im Krankenhaus noch bei einer Aufnahme im Pflegeheim. Wer sich aus freien Stücken für eine Patientenverfügung entscheidet, sollte sich Zeit nehmen nachzudenken, in welcher Situation er wie behandelt werden will. Je konkreter die Formulierung, desto besser die Orientierung für alle Beteiligten. Ich rate auch dazu, vorhandene Patientenverfügungen regelmäßig zu aktualisieren. Im Ernstfall geht es ja darum, ob die Verfügung den aktuellen Willen wiedergibt. Ist sie Jahrzehnte alt, können Zweifel aufkommen. Darum ist es gut, das Papier etwa alle zwei Jahre durchzulesen und mit einer kurzen Notiz klarzustellen, ob und wie es weiter gelten soll. Damit die Verfügung - auch wenn es schnell gehen muss - zur Hand ist, sollte man einen Hinweis darauf bei sich tragen, dass es sie gibt und wo sie zu finden ist. Ich empfehle außerdem, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den niedergelegten Willen zu Geltung bringen kann. Mit ihr sollte man die Verfügung besprechen, damit klar ist, was gemeint ist. Weitergehende Ratschläge, Textbausteine und Formulierungshilfen gibt unsere Informationsbroschüre, die kostenlos beim Bundesjustizministerium bestellt werden kann", erläuterte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Wer sich für eine Patientenverfügung entscheidet, findet Hilfestellungen in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre "Patientenverfügung". Sie enthält allgemeine Empfehlungen, sorgfältig erarbeitete Textbausteine für die Formulierung der individuellen Entscheidungen sowie zwei Beispiele einer möglichen Patientenverfügung. Die Broschüre kann unter www.bmj.de/patientenverfuegung elektronisch abgerufen oder kostenlos bestellt werden.

Informationen zu der Möglichkeit, eine Vertrauensperson mit der Durchsetzung der Patientenverfügung und/oder mit anderen Aufgaben zu betrauen, enthält die Broschüre "Betreuungsrecht". Sie informiert ausführlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Betreuungsrechts und gibt im Anhang konkrete Hinweise, wie man für den möglichen Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen kann. Ausführlich wird dabei auf die sogenannte Vorsorgevollmacht eingegangen. Erläutert wird auch die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung zu bestimmen, wer im Ernstfall zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden soll. Konkrete Formulierungsvorschläge runden das Angebot ab. Die Broschüre kann unter www.bmj.de/betreuungsrecht abgerufen oder bestellt werden.